Jahreswechsel in der Lohnabrechnung: Was Unternehmen zum 1. Januar 2027 umstellen müssen

von der Redaktion

Für einen gewerblichen Minijob führt der Arbeitgeber ab Januar 2027 statt 13 Prozent einen Pauschalbeitrag von 17,5 Prozent an die Krankenversicherung ab. Diese Änderung steht seit Juli im Bundesgesetzblatt. Andere Werte haben einen schwächeren Rechtsstand. Die Rechengrößen der Sozialversicherung warten nach dem Kabinettsbeschluss noch auf die Zustimmung des Bundesrates, und der neue Lohnsteuertarif liegt als Gesetzentwurf im Bundestag. Daraus ergibt sich eine feste Ordnung für die Umstellung. Im Dezember werden die Daten gesammelt, die bei jedem Ausgang der Verfahren gebraucht werden, und im Januar zeigt eine Probeabrechnung, was im Programm tatsächlich angekommen ist.

Mindestlohn, Sachbezüge und Zusatzbeitrag sind für 2027 entschieden

Die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung hebt den gesetzlichen Mindestlohn zum Jahresbeginn auf 14,60 Euro je Stunde. Damit steigt auch die Geringfügigkeitsgrenze, die nach § 8 Absatz 1a SGB IV anhand des Mindestlohns berechnet wird. Dafür wird der Stundenlohn mit 130 multipliziert, durch drei geteilt und das Ergebnis auf volle Euro aufgerundet. Daraus ergibt sich eine monatliche Grenze von 633 Euro. Oberhalb dieses Betrags beginnt der Übergangsbereich, der weiterhin bei 2.000 Euro endet.

Auch die neuen Sachbezugswerte wurden am 29. Oktober bekannt gegeben. Ein Frühstück wird mit 73 Euro, ein Mittag- oder Abendessen mit jeweils 141 Euro im Monat bewertet. Für eine gestellte Unterkunft gelten 289 Euro. Diese Beträge sind von der 50-Euro-Freigrenze für Gutscheine zu unterscheiden, auch wenn beide Regelungen Sachbezüge in der Lohnabrechnung betreffen.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz steht ebenfalls fest. Das Bundesgesundheitsministerium hat ihn am 30. Oktober erneut auf 2,9 Prozent festgelegt. Zwar erhebt jede Krankenkasse ihren eigenen Zusatzbeitrag, doch der Durchschnittssatz fließt in die Berechnung des Übergangsbereichs und ab 2027 in den Pauschalbeitrag für Minijobs ein. Eine Lohnsoftware in der Cloud aktualisiert ist in der Regel sofort bei Inkrafttreten. Mit einer Probelohnabrechnung in der Software kann anschließend die Richtigkeit überprüft werden, bevor der echte Abrechnungslauf startet.

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Gewerbliche Minijobs kosten Arbeitgeber ab Januar mehr

Nach § 249b SGB V in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes zahlt der Arbeitgeber für gesetzlich krankenversicherte Minijobber ab 2027 den allgemeinen Beitragssatz zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags, also 14,6 plus 2,9 Prozent. Die Differenz von 4,5 Punkten trägt allein der Betrieb, während die Beschäftigten in der Krankenversicherung weiterhin nichts zahlen. Bei Minijobs in Privathaushalten bleibt es bei 5 Prozent.

Hinzukommen kann eine höhere Pauschsteuer, die der Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 von 2 auf 5 Prozent anheben will. Zum Mindestlohn passen höchstens 43 volle Stunden in einen Monat, denn 43,5 Stunden ergäben bereits 635,10 Euro. Ergibt die vereinbarte Arbeitszeit mehr, wird aus dem Minijob eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich.

Für Midijobs ändert sich der Faktor F, mit dem § 20 Absatz 2a SGB IV die beitragspflichtige Einnahme im Übergangsbereich berechnet. Er setzt bisher 28 Prozent ins Verhältnis zum Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz. Ab 2027 steht im Zähler die volle Pauschalbelastung eines Minijobs aus Kranken- und Rentenversicherung. Mit dem größeren Faktor steigt am unteren Rand des Bereichs die beitragspflichtige Einnahme und damit der Arbeitgeberanteil. Den Wert gibt das Bundesarbeitsministerium bis zum 31. Dezember bekannt.

Die Versicherungspflichtgrenze steigt um 3.600 Euro stärker als die Löhne

Zunächst steigen die Grenzwerte mit den Löhnen, die 2025 um 4,38 Prozent zugelegt haben. Hinzu kommt in der Krankenversicherung ein gesetzlicher Aufschlag von 3.600 Euro im Jahr. Die Versicherungspflichtgrenze liegt dann bei 84.150 Euro im Jahr, die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung bei 6.375 Euro und die der Rentenversicherung bei 8.850 Euro im Monat. Das Kabinett hat die Rechengrößenverordnung am 7. Oktober beschlossen, und der Bundesrat soll am 20. November darüber entscheiden.

In ihrer Übersicht zu den Beitragsbemessungsgrenzen 2027 schreibt die Bundesregierung, der Aufschlag sorge dafür, dass höhere Einkommen mehr zur Finanzierung der Krankenversicherung beitragen. Beschäftigte, die 2026 über der alten Grenze von 77.400 Euro verdienen, 2027 aber regelmäßig nicht mehr als 84.150 Euro erhalten, bleiben deshalb nach § 6 Absatz 4 SGB V versicherungspflichtig.

Für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei und privat versichert sind, gilt der Aufschlag nicht. Ihre Grenze liegt bei 80.550 Euro, bei Versicherungsfreiheit schon zum 31. Dezember 2002 bei 72.900 Euro. Liegt das Jahresentgelt darunter, beginnt am 1. Januar die Versicherungspflicht, von der sie sich binnen drei Monaten bei der Krankenkasse befreien lassen können.

Steuertarif und Pflegezuschlag stehen noch unter Vorbehalt

Das Einkommensteuerreformgesetz 2027 liegt seit dem 28. September als Regierungsentwurf im Bundestag. Der Entwurf sieht einen Grundfreibetrag von 12.564 Euro und einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.430 Euro vor. Bei steuerfreien Sonntags- und Feiertagszuschlägen soll der berücksichtigungsfähige Grundlohn von 50 auf 75 Euro je Stunde steigen, während er bei Nachtarbeit bei 50 Euro bleibt.

Nach dem Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, den das Kabinett am 30. September beschlossen hat, steigt der Beitragszuschlag für Kinderlose, den die Beschäftigten allein tragen, zum Jahresbeginn von 0,6 auf 0,9 Prozent. Die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung liegt 2027 nach geltendem Recht bei 6.075 Euro im Monat, weil § 55 SGB XI an die Grenze ohne Aufschlag anknüpft. Derselbe Entwurf würde sie angleichen. Offen ist der Rentenbeitrag, für den die Rentenversicherung unveränderte 18,6 Prozent für möglich hält, solange der Bund seinen Zuschuss nicht weiter kürzt.

Im Dezember wird gesammelt, was bei jedem Ausgang gebraucht wird

In den Dezember gehören die Daten, die unabhängig vom Ausgang der Verfahren stimmen müssen:

  • Minijobs: Stunden mal 14,60 Euro gegen 633 Euro halten, Kosten mit 17,5 Prozent und beiden Steuersätzen rechnen
  • Gesetzlich Versicherte über 77.400 Euro: Jahresentgelt 2027 gegen 84.150 Euro prüfen, bevor eine Abmeldung vorbereitet wird
  • Privat Versicherte: Jahresentgelt 2027 gegen 80.550 oder 72.900 Euro prüfen und Betroffene auf die Befreiung hinweisen
  • Pflegeversicherung: Elterneigenschaft und Kinderzahl vervollständigen
  • Dienstwagen: Bewertungsmethode für 2027 festlegen

Der Dienstwagen steht auf der Liste, weil R 8.1 Absatz 9 Nummer 3 LStR für dasselbe Fahrzeug ein einziges Verfahren je Kalenderjahr vorsieht. Die Abwägung zwischen 1-Prozent-Regelung und Fahrtenbuch sollte deshalb vor der ersten Januarabrechnung stehen.

Im Januar zeigt eine Probeabrechnung je Personengruppe, was angekommen ist

Vor der Freigabe des ersten Laufs lohnt je eine Probeabrechnung für einen Minijob, einen Midijob, eine privat versicherte Person, Beschäftigte mit und ohne Kinder und für die Pflegegrenze jemanden mit einem Monatsentgelt zwischen 6.075 und 6.375 Euro. Gegenüber dem Dezember muss sich genau das ändern, was der Rechtsstand hergibt. Rechnet ein Minijob noch mit dem alten Satz, liegt der Fehler im Update und nicht in den Stammdaten.

Der Rechtsstand entscheidet, wann ein Wert in die Freigabe geht

Verkündete Werte rechnet der erste Lauf. Was das Kabinett beschlossen hat und nur noch die Zustimmung des Bundesrates braucht, liegt als Planungswert bereit. Gesetzentwürfe bleiben bis zur Verkündung außen vor und werden danach über die Korrekturregeln nachgezogen.

Tritt ein Gesetz erst nach dem ersten Lauf in Kraft, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 41c EStG bei der nächsten Lohnzahlung korrigieren, soweit ihm das wirtschaftlich zumutbar ist, auch bei rückwirkender Gesetzesänderung. Einen unterbliebenen Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen darf er nach § 28g SGB IV nur bei den drei nächsten Lohnzahlungen nachholen, danach nur, wenn ihn kein Verschulden trifft. Eine Korrektur gehört deshalb in die erste Abrechnung nach der Verkündung.