Gesellschaftsrecht: Zwangsliquidation und ungeplante Auflösung einer GbR

von der Redaktion

Wer gemeinsam ein Unternehmen führt, denkt bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags meist zuerst an Beteiligungen, Gewinne, Geschäftsführung und Haftung. Mindestens ebenso wichtig ist jedoch die Frage, was passiert, wenn ein Gesellschafter ausscheidet, verstirbt oder die Gesellschaft aus einem anderen Grund aufgelöst wird. Gerade im Gesellschaftsrecht können fehlende oder veraltete Vertragsregelungen dazu führen, dass eine Gesellschaft anders fortgeführt oder beendet wird, als es die Beteiligten erwartet haben.

Wer sich mit dem Gesellschaftsrecht in Aschaffenburg beschäftigt, sollte deshalb nicht nur die Gründung eines Unternehmens im Blick haben. Auch Regelungen für Ausscheiden, Tod, Nachfolge und Auflösung gehören zu einer vorausschauenden Vertragsgestaltung. Das gilt besonders für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, deren gesetzliche Grundlagen zum 1. Januar 2024 grundlegend reformiert wurden.

Was bedeutet Zwangsliquidation im Gesellschaftsrecht?

Der Begriff „Zwangsliquidation“ wird häufig verwendet, wenn eine Gesellschaft gegen den ursprünglichen Wunsch ihrer Gesellschafter abgewickelt werden muss. Juristisch sollte jedoch genauer zwischen Auflösung, Liquidation und Vollbeendigung unterschieden werden.

Die Auflösung ist zunächst der rechtliche Ausgangspunkt für die Beendigung einer Gesellschaft. Sie führt dazu, dass sich der Zweck der Gesellschaft verändert. Statt das bisherige Unternehmen dauerhaft weiterzuführen, geht es nun grundsätzlich darum, die Gesellschaft abzuwickeln.

Bei einer rechtsfähigen GbR schließt sich an die Auflösung grundsätzlich die Liquidation an. Während dieser Phase werden insbesondere noch laufende Geschäfte beendet, offene Forderungen eingezogen, Verbindlichkeiten erfüllt und vorhandenes Gesellschaftsvermögen verwertet. Erst wenn die Abwicklung abgeschlossen ist, kann die Gesellschaft vollständig beendet werden.

Eine Liquidation ist dabei nicht mit einer Insolvenz gleichzusetzen. Eine Gesellschaft kann wirtschaftlich zahlungsfähig sein und dennoch aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglich bestimmten Auflösungsgrundes liquidiert werden. Umgekehrt gelten bei einem eröffneten Insolvenzverfahren besondere Regeln.

Von einer „Zwangsliquidation“ lässt sich daher vor allem dann sprechen, wenn die Beteiligten das Unternehmen eigentlich fortführen wollten, aufgrund eines eingetretenen Auflösungsgrundes aber eine Abwicklung erforderlich wird. Ob es dazu kommt, hängt wesentlich von der Rechtsform, dem Gesetz und dem konkreten Gesellschaftsvertrag ab.

Tod eines GbR-Gesellschafters: Warum seit 2024 andere Regeln gelten

Gerade beim Tod eines Gesellschafters hat sich das Gesellschaftsrecht der GbR erheblich verändert.

Ein typischer Fall verdeutlicht die Problematik: Zwei Unternehmer betreiben seit vielen Jahren gemeinsam einen Betrieb in Form einer GbR. Ein ausführlicher Gesellschaftsvertrag wurde nie abgeschlossen. Einer der beiden Gesellschafter verstirbt. Nun stellt sich die Frage, ob die Gesellschaft aufgelöst werden muss, die Erben eintreten oder der verbleibende Gesellschafter den Betrieb fortführen kann.

Nach der früheren gesetzlichen Rechtslage konnte der Tod eines Gesellschafters ohne abweichende vertragliche Vereinbarung zur Auflösung der GbR führen. Deshalb spielten sogenannte Fortsetzungs- und Nachfolgeklauseln eine besonders wichtige Rolle.

Seit dem 1. Januar 2024 gilt für die rechtsfähige GbR ein anderer gesetzlicher Grundsatz. Nach § 723 BGB führt der Tod eines Gesellschafters grundsätzlich zum Ausscheiden des Verstorbenen aus der Gesellschaft. Eine automatische Auflösung tritt aufgrund des Todes nicht mehr ein. Der Gesellschaftsvertrag kann allerdings ausdrücklich bestimmen, dass die Gesellschaft in einem solchen Fall aufgelöst wird.

Das bedeutet zugleich, dass ältere Darstellungen der Rechtslage nicht ungeprüft auf heutige Fälle übertragen werden sollten.

Eine Besonderheit besteht bei einer GbR mit lediglich zwei Gesellschaftern. Scheidet einer von ihnen aus und verbleibt dadurch nur noch eine Person, kann eine GbR als solche nicht mit einem einzigen Gesellschafter fortbestehen. Nach § 712a BGB erlischt die Gesellschaft in diesem Fall ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über.

Gerade deshalb bleibt eine genaue Vertragsprüfung wichtig. Die Reform hat den gesetzlichen Ausgangspunkt verändert, sie macht individuelle Regelungen im Gesellschaftsvertrag aber keineswegs überflüssig.

Wann kann eine GbR trotzdem in die Liquidation geraten?

Auch nach der Reform kann eine GbR aus verschiedenen Gründen aufgelöst werden. Das Gesetz nennt für die rechtsfähige Gesellschaft unter anderem den Ablauf einer vereinbarten Zeit, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen, die Kündigung der Gesellschaft und einen Auflösungsbeschluss der Gesellschafter.

Eine Auflösung kommt außerdem in Betracht, wenn der vereinbarte Gesellschaftszweck erreicht worden ist oder nicht mehr erreicht werden kann. Zusätzlich dürfen die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag weitere Auflösungsgründe festlegen.

Genau hier können ältere oder unklar formulierte Gesellschaftsverträge problematisch werden. Enthält ein Vertrag beispielsweise weiterhin eine Klausel, nach der der Tod eines bestimmten Gesellschafters zur Auflösung führt, kann diese vertragliche Bestimmung für die weitere Entwicklung der Gesellschaft entscheidend sein.

Auch andere Ereignisse können im Vertrag mit einer Auflösung verknüpft werden. Deshalb sollte nicht davon ausgegangen werden, dass allein die aktuelle gesetzliche Standardregelung maßgeblich ist.

Entscheidend ist immer das Zusammenspiel zwischen Gesetz und Gesellschaftsvertrag. Besonders bei langfristig bestehenden GbRs empfiehlt es sich daher, ältere Verträge daraufhin zu prüfen, ob die darin enthaltenen Regelungen noch den Vorstellungen der Gesellschafter und der heutigen Rechtslage entsprechen.

Wie läuft die Liquidation einer GbR ab?

Ist eine rechtsfähige GbR tatsächlich aufgelöst, beginnt grundsätzlich die Liquidationsphase, sofern kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und keine zulässige andere Form der Abwicklung vereinbart ist.

Der bisherige Geschäftsbetrieb wird dabei nicht einfach von einem Tag auf den anderen beendet. Vielmehr müssen die bestehenden Rechtsverhältnisse geordnet abgewickelt werden.

Zu den typischen Aufgaben der Liquidatoren gehören insbesondere:

  • laufende Geschäfte zu beenden,
  • offene Forderungen einzuziehen,
  • Gesellschaftsvermögen zu verwerten,
  • Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern zu erfüllen,
  • Beiträge beziehungsweise das verbleibende Vermögen nach den gesetzlichen und vertraglichen Regeln abzurechnen.

Bei einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der eGbR, kommen außerdem registerrechtliche Schritte hinzu. Nach Abschluss der Abwicklung ist das Erlöschen der Gesellschaft zum Gesellschaftsregister anzumelden.

Einen praktischen Überblick über die einzelnen Schritte bietet die Checkliste zur Liquidation von GmbH, UG und GbR der IHK für München und Oberbayern.

Wie aufwendig die Liquidation im Einzelfall ist, hängt stark vom Unternehmen ab. Eine GbR ohne nennenswertes Vermögen und mit wenigen Vertragsbeziehungen lässt sich regelmäßig leichter abwickeln als ein Unternehmen mit Mitarbeitern, Mietverträgen, offenen Forderungen, Immobilien oder umfangreichem Anlagevermögen.

Welche steuerlichen Folgen kann eine ungeplante Beendigung haben?

Gesellschaftsrechtliche und steuerliche Folgen müssen getrennt voneinander geprüft werden. Die Auflösung einer Gesellschaft bedeutet nicht automatisch, dass steuerlich in jedem Fall eine Betriebsaufgabe vorliegt.

Kommt es steuerlich tatsächlich zu einer Aufgabe eines Gewerbebetriebs oder eines Mitunternehmeranteils, können jedoch erhebliche Auswirkungen entstehen. Nach § 16 Einkommensteuergesetz wird die Aufgabe eines Gewerbebetriebs unter bestimmten Voraussetzungen einer Veräußerung gleichgestellt.

Von besonderer Bedeutung sind dabei sogenannte stille Reserven. Sie entstehen beispielsweise, wenn ein Wirtschaftsgut in der steuerlichen Bilanz mit einem niedrigeren Wert angesetzt ist als dem Wert, den es tatsächlich am Markt besitzt. Wird der Betrieb aufgegeben und müssen diese Wertunterschiede steuerlich berücksichtigt werden, kann ein steuerpflichtiger Aufgabegewinn entstehen.

Ein vereinfachtes Beispiel zeigt die mögliche Bedeutung: Befindet sich eine seit vielen Jahren gehaltene Immobilie im Betriebsvermögen, kann deren aktueller Marktwert deutlich über dem steuerlichen Buchwert liegen. Wird die Differenz im Rahmen einer steuerlichen Betriebsaufgabe aufgedeckt, kann daraus eine erhebliche Steuerbelastung entstehen.

Ob eine gesellschaftsrechtliche Auflösung tatsächlich zu einer solchen steuerlichen Folge führt, lässt sich allerdings nicht pauschal beantworten. Maßgeblich sind unter anderem die weitere Verwendung der Wirtschaftsgüter, die konkrete Struktur des Betriebs und die steuerliche Behandlung der jeweiligen Vorgänge.

Deshalb sollten bei einer geplanten oder drohenden Beendigung einer Gesellschaft gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Fragen gemeinsam betrachtet werden. Das gilt insbesondere bei größeren stillen Reserven, Immobilienvermögen oder komplexen Beteiligungsstrukturen.

Wie Gesellschaftsverträge unerwünschte Folgen vermeiden können

Ein Gesellschaftsvertrag sollte nicht nur regeln, wie ein Unternehmen in guten Zeiten geführt wird. Ebenso wichtig sind Bestimmungen für Situationen, in denen sich die Zusammensetzung des Gesellschafterkreises verändert.

Dazu gehören beispielsweise Regelungen zum Ausscheiden eines Gesellschafters, zur Kündigung, zu Abfindungsansprüchen und zur Unternehmensnachfolge. Für den Todesfall kann insbesondere geregelt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen Erben in die Gesellschaft eintreten dürfen.

Soll die Gesellschaft mit einem Erben fortgeführt werden, kann eine entsprechende Nachfolgeregelung geschaffen werden. Dabei lässt sich beispielsweise festlegen, ob grundsätzlich jeder Erbe oder nur eine bestimmte Person beziehungsweise ein bestimmter Personenkreis als Nachfolger infrage kommt.

Genauso wichtig ist die Abstimmung mit der erbrechtlichen Gestaltung. Ein Testament kann gesellschaftsrechtliche Regelungen nicht ohne Weiteres ersetzen. Umgekehrt kann ein Gesellschaftsvertrag dazu führen, dass ein im Testament vorgesehenes Ergebnis gesellschaftsrechtlich nicht wie erwartet umgesetzt werden kann.

Gesellschaftsvertrag und Nachlassplanung sollten deshalb aufeinander abgestimmt sein.

Besonderer Prüfungsbedarf kann bei Gesellschaftsverträgen bestehen, die vor dem 1. Januar 2024 abgeschlossen und seitdem nicht an das reformierte Personengesellschaftsrecht angepasst wurden. Nicht jede ältere Klausel ist deshalb automatisch unwirksam oder ungeeignet. Sie sollte jedoch daraufhin überprüft werden, welche rechtlichen Folgen sie nach der heutigen Gesetzeslage tatsächlich auslöst.

Eine vorausschauende Gestaltung des Gesellschaftsrechts kann nicht jedes wirtschaftliche Risiko ausschließen. Sie kann aber verhindern, dass sich die Beteiligten erst nach einem Todesfall, einem Streit oder einem anderen einschneidenden Ereignis mit der Frage beschäftigen müssen, wie die Gesellschaft überhaupt fortgeführt oder beendet werden soll. Gerade bei der GbR können klar formulierte Regelungen dazu beitragen, ungewollte Auflösungs- und Liquidationsfolgen frühzeitig zu vermeiden.