Steuerliche Aspekte der Einkünfte aus Land- & Forstwirtschaft: Was Sie wissen müssen

von der Redaktion

Die Land- und Forstwirtschaft befindet sich in einem tiefgreifenden Wandel. Während früher dieser Sektor als lukrative Einnahmequelle galt, nutzen heute viele Akteure ihn als Möglichkeit zur Steueroptimierung. In der Branche zeichnet sich eine klare Zweiteilung ab: Einerseits stehen Kleinbauern und Hobbylandwirte, andererseits große Agrarkonzerne.

Interessanterweise entwickeln sich immer mehr Hobbygärtner zu Kleinlandwirten, insbesondere wenn sie sich dem Obstanbau auf größeren Flächen widmen. Als Faustregel gilt: Bewirtschaften Sie mehr als einige tausend Quadratmeter und verkaufen Obst oder Gemüse, können Sie bereits als Landwirt gelten.

Für Unternehmer bietet die Einstufung als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb einen entscheidenden Vorteil: Sie sind von der Gewerbesteuer befreit. Diese lokale Steuer, die normalerweise an die Gemeinde abgeführt werden muss, entfällt für Sie. Allerdings ist Vorsicht geboten: Nicht jede Tätigkeit im Agrarbereich fällt automatisch unter diese Regelung. Gärtnereien können etwa, die über den reinen Anbau hinaus Handelsaktivitäten betreiben, steuerlich als Gewerbebetrieb eingestuft werden.

Steuerliche Besonderheiten

Die steuerliche Behandlung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben unterscheidet sich deutlich von gewöhnlichen Gewerbebetrieben. Der Paragraf 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bildet hierfür die rechtliche Grundlage. Diese Regelung gewährt Ihnen als Land- oder Forstwirt besondere steuerliche Vergünstigungen, die man als eine Form der staatlichen Förderung betrachten kann.

Ein wesentlicher Vorteil ist die Befreiung von der Gewerbesteuer. Diese kommunale Abgabe, die normalerweise von Unternehmen an ihre Standortgemeinde entrichtet wird, entfällt für Sie vollständig. Dies kann Ihre Steuerlast erheblich reduzieren und Ihre Wettbewerbsfähigkeit stärken.

Allerdings ist es wichtig, die Grenzen zwischen land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit und gewerblichem Handeln genau zu kennen. Sobald Sie über den reinen Anbau und die Ernte hinausgehen, etwa durch den An- und Verkauf von landwirtschaftlichen Maschinen oder Produkten anderer Erzeuger, können Teile Ihres Betriebs als Gewerbe eingestuft werden. In solchen Fällen ist eine strikte buchhalterische Trennung unerlässlich, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Einkommensquellen in der Land- und Forstwirtschaft

Als Land- oder Forstwirt stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, Einkünfte zu generieren. Die Haupteinnahmequelle ist in der Regel die Eigenbewirtschaftung Ihrer Flächen. Hierbei kultivieren Sie Nutzpflanzen oder betreiben Viehzucht auf Ihrem eigenen Grund und Boden. Der Verkauf der so erzeugten Produkte bildet oft das Rückgrat Ihres landwirtschaftlichen Einkommens.

Eine weitere lukrative Option ist die Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen. Wenn Sie über mehr Land verfügen, als Sie selbst bewirtschaften möchten oder können, bietet die Verpachtung eine Möglichkeit, zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Dabei überlassen Sie anderen Landwirten oder Unternehmen Ihre Flächen zur Nutzung gegen ein regelmäßiges Entgelt, die sogenannte Pacht.

Nebeneinkünfte durch den Verkauf von Produkten können Ihr Einkommen weiter diversifizieren. Dies kann den Direktverkauf von Obst, Gemüse oder anderen Erzeugnissen an Endverbraucher umfassen, etwa über einen Hofladen oder auf lokalen Märkten. Auch die Verarbeitung Ihrer Rohprodukte zu höherwertigen Waren, wie die Herstellung von Marmeladen oder Säften, kann Ihre Einnahmesituation verbessern.

Gewinnermittlungsmethoden

Als Land- oder Forstwirt stehen Ihnen verschiedene Methoden zur Gewinnermittlung zur Verfügung. Die Wahl der geeigneten Methode hängt von der Größe Ihres Betriebs und Ihrem Umsatz ab.

Eine Option ist die Durchschnittsbesteuerung. Diese Methode ermöglicht es Ihnen, Ihren Gewinn anhand von Pauschalsätzen zu ermitteln, die auf durchschnittlichen Erträgen basieren. Sie eignet sich besonders für kleinere Betriebe und reduziert den administrativen Aufwand erheblich.

Alternativ können Sie die Überschussrechnung anwenden. Hierbei ermitteln Sie Ihren Gewinn, indem Sie von Ihren Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben abziehen. Diese Methode bietet eine genauere Abbildung Ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Situation.

Für größere Betriebe kann die Bilanzierung verpflichtend sein. Sie müssen bilanzieren, wenn Ihre selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen einen Wert von mehr als 25.000 EUR haben oder Ihr jährlicher Gewinn 60.000 EUR übersteigt. Bei der Bilanzierung erfassen Sie systematisch alle Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen Ihres Betriebs.

Die Umsatzhöhe spielt bei der Wahl der Gewinnermittlungsmethode keine Rolle. Entscheidend sind vielmehr der Wert Ihrer Flächen und die Höhe Ihres Gewinns. Es empfiehlt sich, die für Sie vorteilhafteste Methode sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls fachkundigen Rat einzuholen.

Freibeträge und Grenzen

Als Land- oder Forstwirt profitieren Sie von speziellen steuerlichen Vergünstigungen in Form von Freibeträgen. Diese Freibeträge reduzieren Ihre steuerpflichtige Einkommenshöhe und können somit Ihre Steuerlast erheblich mindern.

Bei der Einzelveranlagung gilt ein Freibetrag von 31.700 EUR. Das bedeutet, dass Einkünfte aus Ihrer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit bis zu dieser Höhe steuerfrei bleiben. Wenn Sie verheiratet sind und sich für eine Zusammenveranlagung mit Ihrem Ehepartner entscheiden, verdoppelt sich dieser Freibetrag auf 61.400 EUR.

Zusätzlich existiert eine Bagatellgrenze von 900 EUR. Bleiben Ihre Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft unter diesem Betrag, werden sie bei der Einkommensteuerberechnung vollständig außer Acht gelassen. Diese Regelung entlastet insbesondere Kleinst- und Hobbybetriebe von bürokratischem Aufwand.

Es ist wichtig zu beachten, dass sich diese Freibeträge auf die Summe Ihrer Einkünfte beziehen, nicht auf Ihren Umsatz. Der Umsatz kann deutlich höher sein, solange die daraus resultierenden Einkünfte die genannten Grenzen nicht überschreiten.

Besonderheiten des Wirtschaftsjahres

Als Land- oder Forstwirt genießen Sie eine besondere Flexibilität bei der Festlegung Ihres Wirtschaftsjahres. Anders als die meisten Unternehmen sind Sie nicht an das Kalenderjahr gebunden. Diese Sonderregelung trägt den natürlichen Zyklen der Landwirtschaft Rechnung.

Die gängigste Praxis ist ein Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres. Diese Einteilung orientiert sich am typischen Erntezyklus vieler Kulturen. Sie ermöglicht es Ihnen, Erträge und Aufwendungen einer Anbauperiode zusammenhängend zu erfassen.

Die Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahres bringt steuerliche Vorteile mit sich. Sie können Einnahmen und Ausgaben zeitlich so verteilen, dass sich eine optimale steuerliche Situation ergibt. Dies kann besonders in Jahren mit starken Ertragsschwankungen vorteilhaft sein.

Beachten Sie, dass diese Regelung Auswirkungen auf Ihre Buchführung und Steuererklärung hat. Ihre Gewinnermittlung erstreckt sich über zwei Kalenderjahre. Bei der Einkommensteuererklärung müssen Sie den Gewinn anteilig auf die betroffenen Kalenderjahre aufteilen.

Umsatzsteuerliche Aspekte

Als Land- oder Forstwirt profitieren Sie von einem besonderen umsatzsteuerlichen Regime. Der ermäßigte Steuersatz von 10,7 % für Ihre Produkte und Dienstleistungen stellt eine erhebliche Vergünstigung gegenüber dem regulären Satz von 19 % dar. Diese Regelung soll die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors stärken und die Lebensmittelpreise für Verbraucher stabil halten.

Die Anwendung dieses reduzierten Satzes erstreckt sich auf den Verkauf Ihrer selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkte sowie auf bestimmte Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit Ihrer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit stehen.

Allerdings bringt diese Sonderregelung auch Einschränkungen mit sich. Der Vorsteuerabzug, also die Möglichkeit, die in Ihren Betriebsausgaben enthaltene Umsatzsteuer von Ihrer Steuerschuld abzuziehen, entfällt. Dies kann in einigen Fällen nachteilig sein, insbesondere wenn Sie hohe Investitionen tätigen.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft richtig versteuern | Daub & Bürgelin (Steuerberater)

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Beispiele für land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten

Die Vielfalt land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten ist beachtlich und umfasst mehr als nur den traditionellen Ackerbau. Auch Kleinstbetriebe und Hobbylandwirte können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich als Land- und Forstwirte gelten.

Der Weinbau im kleinen Rahmen ist ein anschauliches Beispiel. Wenn Sie an Ihrem Einfamilienhaus ein Stück Land besitzen und dort Weinreben kultivieren, können Sie bereits als Landwirt eingestuft werden. Die Größe der Anbaufläche ist hierbei weniger entscheidend als die Tatsache, dass Sie die Trauben anbauen und eventuell Wein daraus produzieren.

Die Imkerei stellt einen weiteren interessanten Bereich dar. Platzieren Sie Bienenstöcke in Ihrem Garten und verkaufen den gewonnenen Honig, betreiben Sie damit eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Die Bienenhaltung fügt sich nahtlos in das Konzept der Landwirtschaft ein, da sie sowohl zur Bestäubung beiträgt als auch ein Naturprodukt erzeugt.

Der Gemüse- und Obstanbau zur Direktvermarktung ist ebenfalls eine typische landwirtschaftliche Tätigkeit. Wenn Sie auf einer Fläche von 1000 bis 2000 Quadratmetern Obst und Gemüse anbauen und diese Produkte an Ihre Nachbarn oder auf lokalen Märkten verkaufen, fallen Sie in die Kategorie der Landwirte.

Beachten Sie jedoch, dass der Umfang Ihrer Tätigkeiten entscheidend für die steuerliche Einordnung sein kann. Überschreiten Ihre Aktivitäten einen bestimmten Rahmen, könnte dies als gewerbliche Tätigkeit eingestuft werden. Die Grenze zwischen landwirtschaftlicher und gewerblicher Tätigkeit ist fließend und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Größe der bewirtschafteten Fläche, dem Umfang der Produktion und der Art des Vertriebs.

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